Was ist eine Genossenschaft
Bevor man eine Genossenschaft gründet, macht man sich natürlich Gedanken, was eine Genossenschaft überhaupt ist – vor allem im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen.
Verein – Genossenschaft: Der Förderauftrag der Genossenschaft (siehe dazu unten) zielt auf den wirtschaftlichen Vorteil der Mitglieder, der Verein auf die Förderung des ideellen Vereinszwecks. Im Vergleich zum Verein darf die Genossenschaft Gewinne an ihre Mitglieder ausschütten.
Kapitalgesellschaft – Genossenschaft: In den Kapitalgesellschaften GmbH und Aktiengesellschaft steht meist die Rendite und die Steigerung des Werts der Beteiligung im Vordergrund (Shareholdervalue), in der Genossenschaft steigert der Unternehmenserfolg den Wert des Geschäftsanteils nicht (siehe unten Geschäftsanteil). Im Gegensatz zur GmbH und AG ist das Kapital der Genossenschaft flexibel. Es ist einfach, Geschäftsanteile zu zeichnen und auch – relativ einfach – sie wieder zu kündigen (siehe unten!). Der Geschäftsanteil einer GmbH kann nicht gekündigt werden (allenfalls verkauft, so wie auch eine Aktie). GmbH und Aktiengesellschaft benötigen bei der Gründung ein Mindeststammkapital, für die Genossenschaft ist kein Mindeststammkapital und auch kein Mindestbetrag für den genossenschaftlichen Geschäftsanteil festgelegt. Ein Gesellschafterwechsel in der GmbH benötigt einen Notariatsakt, die Aufnahme eines Mitglieds in eine Genossenschaft einen bloßen Vorstandsbeschluss. Die GmbH muss jährlich Mindest-Körperschaftsteuer (€500/€1000 Euro im Rahmen der Gründungsprivilegierung, später € 1750) zahlen, die Genossenschaft nicht. Genossenschaften müssen einem Revisionsverband angehören, der die Genossenschaft regelmäßig prüft, insbesondere auch, ob sie den Förderauftrag gegenüber ihren Mitgliedern erfüllt (kleine Genossenschaften werden in jedem zweiten Wirtschaftsjahr geprüft, mittelgroße und größere Genossenschaften jährlich).
Welche Arten der Genossenschaft gibt es
Beispiele für Genossenschaften
- Wohnbaugenossenschaften
- Konsumgenossenschaften
- Produktionsgenossenschaften
- Landwirtschaftliche Genossenschaften
- Sozialgenossenschaften
- Arbeitsgenossenschaften
- Dienstleistungsgenossenschaften
Die Genossenschaft kann auch eine geeignete Rechtsform für die Unternehmensnachfolge sein.
Wichtige Merkmale der Genossenschaft
Der Förderauftrag
Die Bedeutung des Mitglieds in der Genossenschaft kommt in ihrem Zweck zum Ausdruck: Die Genossenschaft hat die Aufgabe, den Erwerb oder die Wirtschaft oder die sozialen Tätigkeiten ihrer Mitglieder zu fördern (§ 1 Genossenschaftsgesetz iVm Art. 1 SCE-Statut). Im Unterschied zum Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet sein darf, ist die Genossenschaft ein Unternehmen, das ihren Mitgliedern wirtschaftlichen Nutzen bringen darf und soll. Gemeint ist damit aber nicht ein bloß finanzieller Vorteil aus einer Beteiligung (wie etwa die Dividende auf einer Aktie), sondern ein konkreter Nutzen wie der billigere Einkauf in einer Konsumgenossenschaft, der gute Preis, den Landwirte als Mitglieder einer Vermarktungsgenossenschaft bei der Vermarktung ihrer Produkte erzielen, die Anstellung in der Genossenschaft für die Mitglieder in einer Beschäftigtengenossenschaft, die gemeinsame Schaffung einer Nahversorgungsmöglichkeit etc. Wir sprechen in diesem Zusammenhang auch vom „Member Value“.
Die Mitglieder
Eine Genossenschaft muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die ersten Mitglieder einer Genossenschaft sind ihre Gründerinnen, die bei der Gründungsversammlung die Satzung (den „Genossenschaftsvertrag“) annehmen und unterzeichnen. Die meisten Satzungen sehen vor, dass die Aufnahme weiterer Mitglieder durch Beschluss des Vorstands erfolgt. Nach herrschender Ansicht kann der Vorstand die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Es ist zulässig, unterschiedliche Kategorien von Mitgliedern zu bilden. So gibt es etwa Satzungen, die sogenannten „Kernmitgliedern“ besondere Rechte in Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Liquidation der Genossenschaft einräumen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Mitglieder nach ihren besonderen Interessenslagen in Kurien zusammenzufassen und das bei Abstimmungen die Ergebnisse der Kurien zu gewichten.
Der Geschäftsanteil
Jedes Mitglied einer Genossenschaft muss zumindest einen Geschäftsanteil zeichnen und den dem Geschäftsanteil entsprechenden Betrag auf das Konto der Genossenschaft einzahlen. Den Wert eines Geschäftsanteils legt die Genossenschaft in ihrer Satzung fest, es gibt dafür keine gesetzlichen Vorgaben. Die Satzung kann auch festlegen, dass ein Mitglied nur eine bestimmte Zahl von Geschäftsanteilen zeichnen kann.
Geschäftsanteile können gekündigt werden. Geschieht dies, so sind sie nach einer Sperrfrist (mindestens ein Jahr) zum Nominalwert auszuzahlen. Die Sperrfrist kann in der Satzung verlängert aber nicht verkürzt werden.
Haftung und Nachhaftung der Mitglieder der Genossenschaft
Die Mitglieder einer Genossenschaft haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihren Geschäftsanteilen und zusätzlich einem weiteren Betrag in derselben Höhe. Ein Beispiel: Maria hat einen Geschäftsanteil ihrer Genossenschaft in der Höhe von €500 erworben. Im Konkursfall hat sie diese €500 verloren und muss noch einmal €500 nachschießen. Diese sogenannte Haftsumme könnte durch die Satzung höher festgelegt werden, aber nicht niedriger. Kündigt Maria ihren Geschäftsanteil, so besteht ihre Haftung drei Jahre nach ihrer Kündigung weiter (Nachhaftung). Anders ausgedrückt: Die Haftungsansprüche der Gläubiger verjähren nach drei Jahren. Maria haftet allerdings nur für Forderungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstanden sind.
Rechte der Mitglieder
Das wichtigste Recht eines Mitglieds der Genossenschaft ist das Stimmrecht in der Generalversammlung, die die wesentlichen Entscheidungen in der Genossenschaft trifft wie insbesondere die Wahl des Vorstands und (allenfalls) des Aufsichtsrats sowie den Beschluss über die Gewinnverteilung bzw. Verlustabdeckung und die Kenntnisnahme des Revisionsberichtes sowie die Beschlussfassung über die Behebung festgestellter Mängel. Die Generalversammlung ist auch berechtigt, Weisungen an den Vorstand zu beschließen.
Mit dem Stimmrecht verbunden ist auch das Recht, Anträge an die Generalversammlung einzubringen, was in den Satzungen regelmäßig an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden ist.
Die Satzung kann darüber hinaus dem einzelnen Mitglied weitere Rechte einräumen, wie etwa das Recht, Abschriften des Jahresabschlusses, des Berichts des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Kurzfassung des Revisionsberichts zu verlangen.
Das Genossenschaftsgesetz bietet einen breiten Spielraum für die Gestaltung des Stimmrechts der Mitglieder. Trifft die Satzung keine besondere Regelung, so hat jedes Mitglied eine Stimme (Kopfstimmrecht). Beispiele für andere Stimmrechts-Modelle sind das Anteilsstimmrecht (eine Stimme pro Geschäftsanteil), das limitierte Anteilsstimmrecht (z.B. 2 Stimmen ab 10 Geschäftsanteilen, aber kein weiterer Stimmenzuwachs bei Zeichnung weiterer Geschäftsanteile), die Bindung der Stimmrechte an den Geschäftsumfang (Umsatz) eines Mitglieds mit der Genossenschaft, Kurien-Stimmrecht, etc.
Beim Kurien-Stimmrecht werden die Abstimmungsergebnisse der
Kurien (z.B. Gründerinnen, Mitarbeiterinnen, Kundinnen) gewichtet. Ein
Beschluss liegt vor, wenn die gewichteten Abstimmungsergebnisse der
einzelnen Kurien zusammengerechnet die erforderliche Mehrheit erreichen.
Verbandspflicht
Genossenschaften sind verpflichtet, einem Revisionsverband beizutreten und werden nur dann ins Firmenbuch eingetragen, wenn sie dem Firmenbuchgericht die Aufnahmezusicherung eines Revisionsverbandes vorlegen können.
Davon gibt es eine Ausnahme: Hat ein zuständiger Revisionsverband (d. h.: ein Verband, der nach seiner Satzung grundsätzlich für die Aufnahme einer bestimmten in Gründung befindlichen Genossenschaft zuständig wäre) ein Aufnahmeansuchen einer Genossenschaft abgelehnt, so kann diese Genossenschaft beim Firmenbuchgericht die Befreiung von der Verbandspflicht beantragen.
Gesetzliche Revision
Genossenschaften sind verpflichtet, sich mindestens in jedem zweiten Wirtschaftsjahr eine Revision zu unterziehen. Aufsichtsratspflichtige Genossenschaften (mindestens 40 Arbeitnehmerinnen) sowie Genossenschaften, die die Kriterien einer mittelgroßen und großen Gesellschaft nach dem Unternehmensgesetzbuch erfüllen, unterliegen von Gesetzes wegen einer jährlichen Revisionspflicht.
Die RevisorInnen (Prüferinnen), die die Revisionen durchführen, werden vom Revisionsverband bestellt.
Die Prüfung bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen der Genossenschaft, auf die Prüfung ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, auf die Erfüllung des Förderauftrags und der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung sowie auf den Stand und die Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Die Gründung einer Genossenschaft
Die Gründung einer Genossenschaft erfordert die Erarbeitung von 2 wichtigen Dokumenten:
- die Satzung der Genossenschaft (den „Genossenschaftsvertrag“)
- den Wirtschaftsplan (in der Regel für die ersten 5 Jahre der Tätigkeit der Genossenschaft)
Die Satzung der Genossenschaft
Die Satzung einer Genossenschaft ist ein Vertrag, den die Mitglieder der Genossenschaft miteinander abschließen, um ihre Kooperation zu regeln. Die wichtigsten nach dem Gesetz erforderlichen Regelungen einer Genossenschaft-Satzung sind:
Firma und Sitz der Genossenschaft
Die Firma der Genossenschaft ist die Bezeichnung, unter der sie ihre Geschäfte betreibt. Dem Namen wird eine Abkürzung angefügt, der auf die Eintragung im Firmenbuch hinweist, wie zum Beispiel IMAGO Steiermark eG. „eG“ steht für „Eingetragene Genossenschaft“.
Zweck und Unternehmensgegenstand
Jede Genossenschaftssatzung enthält eine Bestimmung über den Zweck und den Unternehmensgegenstand der Genossenschaft. Der Zweck der Genossenschaft umschreibt ihren Förderauftrag (dessen Erfüllung im Übrigen auch Gegenstand der Revision ist). Mitunter wird dabei lediglich der Gesetzestext wiederholt („Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder“), doch ist eine nähere Konkretisierung empfehlenswert und wird von manchen Firmenbuchgerichten auch gefordert. Zwei Beispiele:
„Zweck der Genossenschaft ist die umfassende wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder, insbesondere zum Handel mit biologischen Lebensmitteln und Waren aus ökologischer Produktion.“ (BIO-SPHÄRE Süd-Ost eG)
„Zweck der Genossenschaft ist die umfassende, wirtschaftliche und ideelle Förderung und Betreuung der professionellen Aktivitäten der Mitglieder in Form einer solidar-ökonomischen Organisation, vornehmlich zur Entwicklung von Beratungs- und Dienstleistungsangeboten, die den gemeinsamen Bedürfnissen der Mitglieder entsprechen. Zweck ist es weiters, administrative und betriebswirtschaftliche Beratung für regionale und ökologische Projekte anzubieten und zukunftsorientierte Lösungen auf Grundlage eines human-evolutionären Menschen- und Gesellschaftsbildes zu generieren.“ (IMAGO-Steiermark eG)
Unter Unternehmensgegenstand hat die Satzung alle Tätigkeiten anzuführen, die die Genossenschaft zur Umsetzung ihres Zwecks zu unternehmen beabsichtigt. Es empfiehlt sich, diese Tätigkeiten so zu formulieren, dass daraus auch die erforderlichen Gewerbeberechtigungen erkennbar werden.
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
Die Satzung hat die Voraussetzungen für die Aufnahme von
Mitgliedern zu umschreiben und die Bedingungen für das Ausscheiden von
Mitgliedern (insbesondere Kündigung und Ausschluss) festzulegen.
Geschäftsanteil und Haftung
Die Satzung hat die Höhe des Geschäftsanteils festzulegen. Die Höhe des Geschäftsanteils hat Auswirkungen auf das Eigenkapital der Genossenschaft, auf die Haftung der Mitglieder der Genossenschaft und nicht zuletzt auf die Zahl der Personen, die zur Zeichnung eines Geschäftsanteils motiviert werden können.
Die Satzung einer Genossenschaft kann die Haftung ihrer Mitglieder im Verhältnis zur gesetzlichen Mindesthaftung (siehe oben „Der Geschäftsanteil“) erhöhen und insbesondere auch die Bedingungen der Kündigung und der Auszahlung des Geschäftsanteils nach einer Kündigung verschärfen (zum Beispiel durch die Regelung einer längeren Kündigungs- und einer längeren Sperrfrist).
Beschlusserfordernisse
Die Satzung hat darüber hinaus festzulegen, wie es zu gültigen Beschlüssen kommt und bei welchen Entscheidungen der Genossenschaft erhöhte Beschlusserfordernisse (zum Beispiel Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit) gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat
Darüber hinaus hat die Satzung auch die Mitglieder des ersten Vorstands anzuführen und die Personen ausdrücklich zu nennen, die die Eintragung der Genossenschaft im Firmenbuch zu erwirken haben.
Beschäftigt eine Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmerinnen, so muss ein Aufsichtsrat bestellt werden, dessen Wahl und Aufgaben in der Satzung zu regeln sind. Kleinere Genossenschaften können einen Aufsichtsrat bestellen, was eine Möglichkeit darstellt, Mitglieder der Genossenschaft in deren Tätigkeit einzubeziehen.
Satzungsmuster
Der Rückenwind-Revisionsverband stellt Gründungsprojekten Satzungsmuster und Beratung bei der Erarbeitung der Satzung zur Verfügung.
Wirtschaftsplan
Beantragt eine Genossenschaft den Beitritt zu einem
Revisionsverband, so muss sie ihrem Antrag eine begründete
Wirtschaftlichkeitsprognose beilegen und darin nachweisen, dass sie in
der Lage ist, ihren Förderauftrag zu erfüllen.
Dieser Wirtschaftsplan hat zum einen das Geschäftsmodell der Genossenschaft zu beschreiben und plausible Aussagen über die Finanzierung, die Kapitalausstattung und die voraussichtliche Geschäftsentwicklung innerhalb eines signifikanten Zeitraums zu treffen.
Der Rückenwind-Revisionsverband stellt dafür eine Mustervorlage zur Verfügung, die die Erstellung einer Planbilanz für die ersten fünf Jahre der Tätigkeit einer Genossenschaft ermöglicht.
Inhaltlich und strategisch ist der Wirtschaftsplan das Kerndokument der Gründerinnen, das auch eine gute Grundlage für den Start der geschäftlichen Unternehmungen der Genossenschaft sein sollte.
Der Gründungsablauf
Rechtlich betrachtet ist das Ziel der Gründung einer Genossenschaft ihre Eintragung im Firmenbuch. Dem Firmenbuch sind mit dem Firmenbuchantrag insbesondere folgende Unterlagen beizuschließen:
- die Satzung,
- das Protokoll der Gründungsversammlung inkl. Anwesenheitsliste, dass insbesondere auch festhält, wer zum ersten Vorstand der Genossenschaft gewählt wurde und
- die Aufnahmezusicherung des Revisionsverbandes.
Es gibt unterschiedliche Wege, die dazu führen, dass diese Unterlagen vorgelegt werden können. Ein möglicher Weg, der in Zusammenarbeit mit dem Rückenwind-Revisionsverband zu diesem Ziel führt, kann wie folgt skizziert werden:
In einem ersten Schritt sollten sich die Gründerinnen der
Genossenschaft über ihre grundsätzlichen Anliegen und das
Geschäftsmodell ihrer Genossenschaft zumindest in groben Zügen klar
werden. Ob dieser Schritt erreicht ist, lässt sich auch anhand des
Geno-Fragebogens des Verbandes feststellen, wobei die Onlineversion des
Fragebogens gleichzeitig eine Möglichkeit ist, den Verband über das
Gründungsprojekt und dessen Konzeption zu informieren
(rueckenwind.coop/geno-fragebogen).
In einem weiteren Schritt übermittelt der Verband ein passendes Satzungsmuster und die Mustervorlage für die Erstellung einer Planbilanz als Kern-Bestandteil des Wirtschaftsplans. Die Gründerinnen erarbeiten aus dem Satzungsmuster ihren Satzungsentwurf und stimmen diesen mit dem Verband ab. Sie beschreiben ihr Geschäftsmodell und füllen die Mustervorlage der Planbilanz mit den Zahlen über die Finanzierung, die Kapitalausstattung und die geschätzte Geschäftsentwicklung in den ersten fünf Jahren der Tätigkeit der zu gründenden Genossenschaft.
Der Vorstand des Rückenwind-Revisionsverbandes prüft die Satzung
und den Wirtschaftsplan und fast einen Grundsatzbeschluss über die
Aufnahme der Genossenschaft.
Die Gründerinnen berufen die Gründungsversammlung ein, an der der Revisionsverband unterstützend teilnimmt.
Bei der Gründungsversammlung
- beschließen die Gründerinnen die Gründung der Genossenschaft und die Annahme der Satzung, die von sämtlichen anwesenden Gründerinnen unterzeichnet wird,
- wählen die Gründerinnen den ersten Vorstand der Genossenschaft und – falls in der Satzung vorgesehen – die Mitglieder des Aufsichtsrates,
- beschließen die Gründerinnen das förmliche Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband.
Damit ist eine sogenannte „Vorgesellschaft“ entstanden, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt und operativ tätig werden kann. Ein entscheidendes Merkmal fehlt dieser „Genossenschaft in Gründung“ allerdings: Sie ist keine Genossenschaft mit beschränkter Haftung, alle Gründungsmitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt und solidarisch.
Unbedingt zu vermeiden ist in dieser Phase die Verwendung des Namenszusatzes „eG“ oder „eGen“ für „eingetragene Genossenschaft“.
Auf dieser Grundlage beschließt der Vorstand des Revisionsverbandes, der in Gründung befindlichen Genossenschaft die Aufnahme in den Verband zuzusichern, und unterstützt die Genossenschaft bei der Einbringung des Firmenbuch Antrags.
Dem Firmenbuchantrag sind neben den oben genannten Unterlagen auch noch sogenannte Muster-Firmazeichnungen der Vorstandsmitglieder beizulegen. Das sind Unterschriftenproben, die notariell oder gerichtlich beglaubigt und im Original bei Gericht hinterlegt werden.
In vielen Fällen wird die Gründung einer Genossenschaft zugleich auch eine Neugründung im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes sein. Die zuständige Kammer (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, etc.) bestätigt dies auf einem amtlichen Vordruck. Wird diese Bestätigung gemeinsam mit dem Firmenbuchantrag vorgelegt, so werden keine Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch eingehoben.
Wie bereits erwähnt, kommt es immer wieder vor, dass der Richter/die Richterin des Firmenbuchgerichts Bestimmungen der Satzung beanstandet und die Eintragung davon abhängig macht, dass Änderungen vorgenommen werden. Der Revisionsverband unterstützt die Genossenschaft in der Kommunikation mit dem Firmenbuchgericht und kann auch mit der Vertretung der Genossenschaft vor dem Firmenbuchgericht beauftragt werden.
Die Eintragung ins Firmenbuch ist der rechtliche Abschluss der Gründung der Genossenschaft. Sie bewirkt nicht nur das Wirksamwerden der Haftungsbeschränkung, sondern erleichtert auch die notwendige Beantragung einer Steuernummer, einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch den Abschluss von Verträgen mit den Geschäftspartnern der Genossenschaft.
Ab nun geht es darum, kooperativ die gemeinsame Idee umzusetzen.
Literaturhinweise:
Bertolini, Rita: Allmeinde Vorarlberg. Von der Kraft des gemeinsamen Tuns. Bregenz 2012
Gellenbeck, Konny: Gewinn für alle! Genossenschaften als Wirtschaftsmodell der Zukunft. Frankfurt/Main 2012
Dellinger, Markus (Hg.): Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen. Kommentar. Zweite, neu bearbeitete Auflage, Wien 2014