Die Richtlinie der EU über erneuerbare Energien hat neue Möglichkeiten geschaffen, sich an der Energiewende zu beteiligen. Das Erneuerbare Ausbau Gesetz (EAG) macht es möglich, in Österreich regional Strom zu erzeugen, zu speichern und zu verkaufen. Dabei spielt die Rechtsform der Genossenschaft eine wichtige Rolle, da auch die EEG im Interesse und Dienst der Mitglieder steht und dem Gemeinwohl dient.
In unserem Verband gibt es bereits einige sehr innovative Mitglieder, die in diesem Bereich tätig sind. Hier zwei Beispiele: Die OurPower Energiegenossenschaft SCE betreibt einen Online Marktplatz für Strom, der zu 100% aus regionalen Erneuerbaren Energiequellen kommt und die Agentur für Erneuerbare Energie eGen. berät auf der einen Seite Gemeinden und Betriebe und auf der anderen Seite werden Photovoltaikanlagen mit Bürgerbeteiligung errichtet.
Durch die laufenden Kosten macht es erst ab der Größe einer regionalen Erneuerbaren Energiegemeinschaft Sinn, eine Genossenschaft zu gründen. Für lokale Erneuerbare Energiegemeinschaften eignet sich ein Verein besser.
Die allgemeinen Gründungsschritte findest du hier. Nimm mit uns Kontakt auf, wir beraten dich gerne!
Allgemeine Informationen
Es gibt zwei Formen der Erneuerbaren Energiegemeinschaften, und zwar die lokale und die regionale EEG.
Bei einer lokalen erneuerbaren Energiegemeinschaft liegen alle Teilnehmenden auf derselben Netzebene bzw. im Einzugsbereich einer Trafostation. Die Erzeugungsanlage und die Teilnehmenden der Energiegemeinschaft sind über das Niederspannungs-Ortsnetz dieser Trafostation verbunden. Es sind keine fremden oder höheren Netzebenen involviert. Es werden die Netzebenen 6 und 7 genutzt.
Bei einer regionalen erneuerbaren Energiegemeinschaft sind die Teilnehmenden über dasselbe Umspannwerk miteinander verbunden. Der Unterschied liegt darin, dass die Energiegemeinschaft über den Bereich einer Trafostation hinausreicht. Um die Erzeugungsanlage und die Teilnehmenden miteinander zu verbinden, werden hier auch regionale Mittelspannungsleitungen gebraucht. Hier werden die Netzebenen 4, 5, 6 und 7 genutzt.
Ortsnetztarif: Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in lokalen EEGs reduzieren sich um 57 %. Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in regionalen EEGs reduzieren sich für Nutzer auf den Netzebenen 6 und 7 um 28 %, auf den Netzebenen 4 und 5 um 64 %.
Die Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)
Bürgerenergiegemeinschaften sind eine spezielle Form einer Energiegemeinschaft, die aus Sicht einer Gemeinde weniger Relevanz hat. Sie kann sich anders als die Erneuerbare Energiegemeinschaft über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Dafür sind sie auf elektrische Energie beschränkt und die reduzierten Ortsnetztarife entfallen. Eine BEG ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt.
Details zu EEGs
- Produzent:innen/Lieferant:innen müssen nicht Mitglied einer EEG sein. Hier reicht die Liefervereinbarung. Beziehende bzw. Konsumierende müssen Mitglied sein.
- Großunternehmen können Strom aus ihren Anlagen über Pachtmodelle in die EG einbringen. Strombezug aus der EG ist für Großunternehmen nicht möglich.
- Bestehende Genossenschaften könnten zu Energiegenossenschaften weiterentwickelt werden, Voraussetzung dafür sind jedenfalls Satzungsanpassungen.
- Der Wohnsitz hat keinen Einfluss auf die Teilnahme an einer EEG.
- Wenn man eine PV-Anlage einbringt, so kann das Eigentum daran beim z.B. Haushalt bleiben und muss nicht an die EEG übergeben werden. Wenn die EEG Eigentümerin und Betreiberin der Anlage ist, muss sie auch die Reparaturkosten tragen.
- Ein Verein Lokale EEG kann Mitglied einer Regionalen Genossenschafts EEG werden und von dieser mit Strom versorgt werden.
- Eine Gemeinde „alleine“ kann keine EEG gründen – es braucht zumindest ein weiteres Mitglied.
- Die Mitglieder müssen immer bei 1 Netzbetreiber sein.
- Die Verrechnung muss über die EEG laufen, sie verkaufen den Strom an die EEG und diese verkauft diesen wieder an andere Teilnehmende.
- Auch für Genossenschaften gilt die Kleinunternehmergrenze bzw. ist diese auch vorsteuerabzugsberechtigt.
- Die Genossenschaft kann einerseits Eigentümerin sein, aber auch von Einspeisenden die Überschüsse beziehen.